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AGB

§ 1 ERFÜLLUNGSORT, LIEFERUNG UND ABNAHME

Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist der Ort der Handelsniederlassung des Verkäufers. Die Lieferung der Ware erfolgt ab inländischem Werk. Diese Versandkosten trägt der Käufer. Der Käufer kann den Frachtführer bestimmen. Die Ware ist unversichert zu versenden. Ein Lieferavis kann vereinbart werden. Bei Lieferungen ab auswärtigem Lager kann ein pauschalierter Lagerzustand in Rechnung gestellt werden.Verpackungskosten für Spezialverpackungen werden vom Käufer getragen.Sortierte und bei Kombinationen verkaufsgerechte Teilsendungen müssen zeitnah erfolgen und sind vorher anzukündigen. Unsortierte finden nur mit Zustimmung des Käufers statt.Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen entweder eine Rückstandsrechnung, auszustellen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.

§ 2 GERICHTSSTAND

Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Checkklagen) ist nach Wahl des Klägers der Ort der Handelsniederlassung einer der Parteien oder der sitz der für den Lieferantenzuständigen Fach- oder Kartellorganisation (Ort). Das zuerst angerufene Gericht ist zuständig.

§ 3 VERTRAGSINHALT

Die Lieferung der Ware erfolgt zu bestimmten Terminen (Werktag oder eine bestimmte Kalenderwoche). Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Mengen, Artikeln, Qualitäten und festen Preisen abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien gebunden. Kommissionsgeschäfte werden nicht getätigt.Blockaufträge sind zulässig und müssen bei Vertragsabschluss befristet werden. Die Abnahmefrist darf höchstens 12 Monate betragen.

§ 4 UNTERBRECHUNG DER LIEFERUNG

Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungsfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres je nach Dauer der Behinderung , längstens jedoch nur 5 Wochen zuzüglich der Nachlieferungsfrist verlängert. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn der anderen Partei unverzüglich in Kenntnis von dem Grund der Behinderung gesetzt wird, sobald zu übersehen ist, dass die zu vor genannte Frist nicht eingehalten werden kann. Ist die Lieferung bzw.

Annahme nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die andere Vertragspartei von dem Vertrag zurücktreten. Sie muss dies jedoch mindestens zwei Wochen vor Ausübung des Rücktrittsrechts  schriftlich ankündigen.Wurde der anderen Vertragspartei auf Anfrage nicht unverzüglich mitgeteilt, dass nicht rechtzeitig geliefert bzw. abgenommen wird und die Behinderung länger als 5 Wochen angedauert, kann die andere Vertragspartei sofort vom Vertrag zurücktreten.Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn die jeweilige Vertragspartei ihren Obliegenheiten gemäß Ziff. 1-3 genügt hat.

§ 5 NACHLIEFERUNGSFRIST

Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von 14 Tagen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt von Vertrag unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen als erfolgt. Der Rücktritt vom Vertrag nach Ziff. 1 Satz 2 Tritt nicht ein, wenn der Käufer während der Nachlieferungsfrist vom Verkäufer erklärt, dass er auf Erfüllung des Vertrages besteht. Fixgeschäfte werden nicht getätigt. Vereinbaren die Parteien im Einzelfall ausdrücklich, dass die Ware für eine bestimmte Aktion vorgesehen ist, kann jedoch ein fester Liefertermin ohne Nachfrist vereinbart werden.

Bei Überschreiten dieses Liefertermins kann der Käufer den Ersatz besonderer Aufwendungen für die geordnete Ware verlangen, jedoch nur höchstens in Höhe des Einkaufspreises der georderten Ware. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Der Käufer kann wegen der Mangelhaftigkeit der Aktionsware nur den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Will der Käufer Schadensersatz statt der Leistung beanspruchen, so muss er dem Verkäufer eine 4-Wochenfrist setzten mit der Anordnung, dass er nach dem Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne. Die Frist wird von dem Tage angerechnet, an dem die Mitteilung des Verkäufers durch ein Anschreiben abgeht. Diese Bestimmung gilt im Falle der Ziff. 1 Satz 2 anstelle des dort aufgeführten Rücktritts nur, wenn diese Firstsetzung des Käufers dem Verkäufer innerhalb der Nachlieferungsfrist zugegangen ist.

Für Versandfertige Lagerware und NOS- Ware – „Never-out-off-Stock“ – beträgt die Nachlieferungsfrist 5 Werktage. Bei Nichtlieferung ist der Käufer unverzüglich zu informieren. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Ziff. 1 und 3. Vor Ablauf der Nachlieferungsfirst sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.

§ 6 MÄNGELRÜGE

Mängelrügen sind spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware an den Verkäufer abzusenden. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen. Geringe, Technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichtes, der Ausrüstung oder des Designs dürfen nicht beanstandet werden. Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass der Verkäufer eine mustergetreue Lieferung schriftlich erklärt hat.

Bei berechtigten Mängelrügen hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 14 Tagen nach Rückempfang der Ware. In diesem Fall trägt der Verkäufer die Frachtkosten.

Ist die Nacherfüllung Fehlgeschlagen. Hat der Käufer nur das Recht den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Nach Ablauf der in Ziff. 4 sogenannte Fristen hat der Käufer nur das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Versteckte Mängel hat der Käufer unverzüglich nach deren Entdeckungen gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Der Käufer kann aufgrund des rechtzeitig gerügten Mangels nur den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

§ 7 ZAHLUNG für B2B



Rechnungen sind zahlbar:

2.1 Innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung und Warenversand. Ab denn 31. Tag tritt Verzug gemäß § 286 ll Nr. 1 BGB ein.

3. Werden anstelle von barem Geld , Check oder Überweisung vom Verkäufer Wechsel angenommen, so wird bei der Hereinnähme der Wechsel nach dem Nettoziel vom 31. Tage ab der Rechnungsstellung und Warenversand ein Zuschlag von 1% der Wechselsumme berechnet.

4. Vorzeitige Zinsen werden in keinem Fall gewährt

5. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf abgelaufenen vorzeitigen Zinsen verwendet.

6. Maßgeblich für den Tag der Abfertigung der Zahlung ist in jedem Fall der Postabgangsstempel. Bei Banküberweisung gilt der Vortrag der Gutschrift der Bank des Verkäufers als Tag der Abfertigung der Zahlung.

§ 8 ZAHLUNG NACH FÄLLIGKEIT

Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Zinsen von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet.

Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Die Geldmachung eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder sonstiger wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers kann der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 12 Tagen für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Vorfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz geltend machen.
Bei berechtigten Mängelrügen hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 14 Tagen nach Rückempfang der Ware. In diesem Fall trägt der Verkäufer die Frachtkosten.

Ist die Nacherfüllung Fehlgeschlagen. Hat der Käufer nur das Recht den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Nach Ablauf der in Ziff. 4 sogenannte Fristen hat der Käufer nur das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Versteckte Mängel hat der Käufer unverzüglich nach deren Entdeckungen gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Der Käufer kann aufgrund des rechtzeitig gerügten Mangels nur den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

§ 9 ZAHLUNGSWEISE

Die Aufrechnung mit und die Zurückhaltung von fälligen Rechnungsbeträgen ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Dies gilt auch im Falle der Zahlungseinstellung des Verkäufers. Sonstige Abzüge (zB. Porto) sind unzulässig.

Wechsel, soweit sie in Zahlung genommen wird, werden nur gegen Erstattung der Spesen angenommen. Wechseln und Akzepte mit einer Laufzeit von mehr als 3 Monaten werden nicht angenommen.

§ 10 EIGENTUMSVORBEHALT

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen  aus Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Checks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelneForderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für den Verkäufer, ohne, dass dieser hieraus verpflichtet wird. Euch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitungserwerb der Käufer nicht das Eigentum gem. §§ 947 ff GBG an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturierten Wertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert. Sofern die Geschäftsabwicklung zwischen Verkäufer und Käufer eine zentralregulierende Stelle eingeschaltet ist,  die das Delkredere übernimmt, überträgt der Verkäufer das Eigentum bei Versendung der Ware an die Zentralregulierende Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Der Käufer wird erst mit Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer frei. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Weiterverarbeitung nur unter der Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen berechtigt.Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb äußern oder verarbeiten und sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachhaltig verschlechtern.

a) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware - einschließlich etwa einer Saldoforderungen - an den Verkäufer ab.        

b) Wurde die Ware verbunden, vermischt oder verarbeitet und hat der Verkäufer hieran in                  Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.

c) Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt der Käufer die an der Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös anteilig zum Wert der Rechte des Verkäufers an der Ware an den Verkäufer weiter. Der Käufer ist verpflichtet, dem Faktor die Abtretung offenzulegen, wenn er mit der Begleichung einer Rechnung mehr als 10 Tage überfällig ist oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.

7. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erwischt bei Zahlungsverzug des Käufers. In diesem Falle wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen, muss der Käufer die notwendigenAuskünfte erteilend die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatums usw. auszuhändigen.

8. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 10%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet

9. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind zulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.

10. Nimmt der Verkäufer in Ausübung seines Eigentumsvorbehaltsrechts den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurück genommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

11. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art eben Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

12. Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben, bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (Check.Wechsel), die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen. Dem Käufer ist es im Falle des Satzes 1 grundsätzlich gestattet, Factoring für seine Außenstände zu betreiben. Er hat jedoch vor eingehen von Eventualverbindlichkeiten den Verkäufer darüber zu informieren.

§ 11 ANWENDBARES RECHT

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommender Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.